Rechtstracker.at

§ 232 Geo.

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 421/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 232 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 23201.07.201530.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 23201.01.201430.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 23201.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 23201.01.200231.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 23201.03.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 107/2001
§ 23201.01.195328.02.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 421/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit „Zahlungsanweisung“ (elektronisches Formular zgeb57a) zu verfügen. Die Urschrift der Zahlungsanweisung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; je eine Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts und dem Zahlungsempfänger zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des Paragraph 227, Ziffer eins bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Löschung mit „Löschungsverfügung“ (elektronisches Formular zgeb57b) zu verfügen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; eine Ausfertigung ist der Einbringungsstelle zu übermitteln. Im Register ist der Grund der Löschung zu vermerken.
  3. Absatz 3,Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.
  4. Absatz 4,Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40084635