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BGBl. II Nr. 164/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 7 § 0↗RIS↗
§ 343geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 164/2015 § 343↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 164/2015 § 343↗RIS↗
Überwachung
§ 343.
(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal einmal im Jahr vorzunehmen.