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BGBl. II Nr. 185/2015

kundgemacht 30.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2015× zu KJBG-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) 13 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), Z 4 bis Z 6 (entfallen), Z 4 Anm (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 436/1998 · danach: BGBl. II Nr. 185/2015 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 185/2015 § 3↗RIS↗
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3.
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 7 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
a). krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe, Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) sensibilisierende Arbeitsstoffe,
c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
d). gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
g). Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Asbest; Kategorie 1 und 2,
i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
l. Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
4. Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;
5. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
7 4. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2015)
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, bei denen weibliche Jugendliche Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Einwirkung von Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.
1. (4) Blei, seinen Legierungen und Verbindungen, Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:
2 1. Benzol, Arbeiten unter Verwendung von
3 a. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge, entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
4 b. Tetrachlorkohlenstoff, entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
5 c. Tetrachlorethan oder entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
6 d. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach wenn dabei auf Grund der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären. beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
(4) Verboten sind folgende 2. Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen: unter Verwendung von
1 a. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
2 b. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
3 c. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
d. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
i. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
j. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
k. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.
Schlagworte
Nitroverbindung, Beschäftigungsbeschränkung