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BGBl. II Nr. 195/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗
Änderung der Spielzeugverordnung 2011
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Spielzeugverordnung 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 195/2015× zu Spielzeugverordnung 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Spielzeugverordnung 2011 11 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 20.07.2011 – 09.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 203/2011 · danach: BGBl. II Nr. 195/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 10.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 195/2015 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
4. Spielzeugdampfmaschinen und
5. Schleudern und Steinschleudern.