Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
(2)Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
Spielzeugdampfmaschinen und
Schleudern und Steinschleudern.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR40129588