Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
(2)Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
Spielzeugdampfmaschinen und
Schleudern und Steinschleudern.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40172509