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BGBl. II Nr. 240/2015

kundgemacht 28.08.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2015× zu Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.11.2001 – 28.08.2015 · idF BGBl. II Nr. 382/2001 · danach: BGBl. II Nr. 240/2015 § 6↗RIS↗
in Kraft 29.08.2015 – 26.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 240/2015 · danach: BGBl. II Nr. 382/2015 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.
(3) § 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2015 ist anzuwenden, wenn
1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.