Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR40024656