Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2001,, tritt außer Kraft. (3)Absatz 3,
§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wennParagraph eins, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. (5)Absatz 5,§ 1 Z 9 ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.Paragraph eins, Ziffer 9, ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.
(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 1 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, sind anzuwenden, wennParagraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2021,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
(7)Absatz 7,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2026 ist anzuwenden, wennParagraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2026, ist anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2027,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280683