Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
ab 1.1.2021 (vgl. § 6 Abs. 6)ab 1.1.2021 vergleiche Paragraph 6, Absatz 6,)
Text
§ 5.Paragraph 5,
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239280