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BGBl. II Nr. 270/2015

kundgemacht 22.09.2015 RIS↗
Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 270/2015× zu MMHm-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) 201 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.04.2003 – 31.08.2015 · idF BGBl. II Nr. 250/2003 · danach: BGBl. II Nr. 270/2015 § 66↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. II Nr. 270/2015 § 66↗RIS↗
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66.
(1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie” „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn alle in er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde hat.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- „Hydro- und Balneotherapie” Balneotherapie“ zuzulassen, wenn alle in er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde hat.
(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.