BGBl. II Nr. 270/2015
Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66.
(1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie” „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn alle in er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde hat.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- „Hydro- und Balneotherapie” Balneotherapie“ zuzulassen, wenn alle in er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde hat.
(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.