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BGBl. II Nr. 29/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗
Änderung der STCW-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2015× zu STCW-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

STCW-Verordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 21.07.2000 – 23.02.2015 · idF BGBl. II Nr. 228/2000 · danach: BGBl. II Nr. 29/2015 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2015 · idF BGBl. II Nr. 29/2015 § 11↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verwendung von Simulatoren
§ 11.
(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren sind von der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015)