BGBl. II Nr. 29/2015
Änderung der STCW-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
Verwendung von Simulatoren
§ 11.
(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015)