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BGBl. II Nr. 29/2015

kundgemacht 23.02.2015 RIS↗
Änderung der STCW-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2015× zu STCW-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

STCW-Verordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 21.07.2000 – 23.02.2015 · idF BGBl. II Nr. 228/2000 · danach: BGBl. II Nr. 29/2015 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 24.02.2015 · idF BGBl. II Nr. 29/2015 § 16↗RIS↗
5. Teil
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16.
(1) Bis zum 1. Februar 2002 können für Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilt, anerkannt und mit Vermerken versehen werden. Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2005,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.
(2) Bis zum 1. Februar 2002 kann die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Vermerken weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, verlängert und erneuert werden. Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu führen.
(3) In den Fällen, in denen die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert wird, die nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, können die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt ersetzt werden: Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.
1. “Bruttoraumgehalt von 200 Registertonnen” durch “Bruttoraumzahl von 500”;
Schlagworte
2. “Bruttoraumgehalt von 1 600 Registertonnen” durch “Bruttoraumzahl von 3 000”.
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