Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
21.07.2000 bis 23.02.2015 — BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 29/2015
§ 1621.07.200023.02.2015 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.07.2000BGBl. II Nr. 228/2000

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015danach: BGBl. II Nr. 29/2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Teil
Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bis zum 1. Februar 2002 können für Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilt, anerkannt und mit Vermerken versehen werden.
  2. Absatz 2,Bis zum 1. Februar 2002 kann die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Vermerken weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, verlängert und erneuert werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert wird, die nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, können die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt ersetzt werden:
    1. Ziffer eins
      “Bruttoraumgehalt von 200 Registertonnen” durch “Bruttoraumzahl von 500”;
    2. Ziffer 2
      “Bruttoraumgehalt von 1 600 Registertonnen” durch “Bruttoraumzahl von 3 000”.

Schlagworte

Schulungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009687