Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 24.02.2015 — BGBl. II Nr. 29/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 29/2015
§ 1621.07.200023.02.2015 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. II Nr. 29/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Teil
Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2005,,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu führen.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang römisch eins Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.

Schlagworte

Schulungsprogramm

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40169306