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BGBl. II Nr. 315/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 – VU-SWRV 2016
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 – VU-SWRV 2016)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2015× zu SWRV 2016×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schwankungsrückstellungs-Verordnung (SWRV 2016) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2016 – 16.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 315/2015 · danach: BGBl. II Nr. 324/2016 § 15↗RIS↗

4. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.