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§ 15 SWRV 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 16.11.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute17.11.2016 § → § BGBl. II Nr. 324/2016
§ 1501.01.201616.11.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

16.11.2016danach: BGBl. II Nr. 324/2016

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

4. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175431