Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
4. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder eines Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187590