BGBl. II Nr. 465/2015
132. Änderung der Arzneitaxe
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Österreichische Arzneitaxe geändert wird (132. Änderung der Arzneitaxe)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10cneu
Paragraph 10 c,
Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 10 Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.