BGBl. II Nr. 466/2015
Änderung der Rechnungslegungsverordnung 2013 – RLV 2013
Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 – RLV 2013) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 2 Z 5, Z 5 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3 Z 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 18.
(1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1. den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
2. eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
3. die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
a) bis zu einem Jahr,
b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
c) länger als fünf Jahre;
4. in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
5. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
… 4 unveränderte Absätze
1. die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
a) bis zu einem Jahr,
b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
c) länger als fünf Jahre;
2. Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
3. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.