Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2)Absatz 2,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
die Grundlage von bedingten Leasing-/Mietzahlungen;
die Existenz und der Inhalt von Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie von Preisanpassungsklauseln; und
durch Leasing-/Mietvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, wie solche, die Beiträge aus Überschüssen, Beiträge aus Kapitaleinlagen, Dividenden, zusätzliche Schulden und weitere Leasing-/Mietverhältnisse betreffen.
(3)Absatz 3,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
die Basis und Berechnungsgrundlagen, nach denen bedingte Leasing-/Mietzahlungen zu erfolgen haben;
die Existenz und den Inhalt von Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie von Preisanpassungsklauseln; und
durch Leasing-/Mietvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, insbesondere die Verwendung von Überschüssen, Kapitaleinlagen, Dividenden, zusätzliche Schulden und weitere Leasingverhältnisse.
(4)Absatz 4,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Absatz 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Leasingvertrag, Verlängerungsoption
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151240