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§ 18 RLV 2013

Fassungen
ab 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 466/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 1829.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2015BGBl. II Nr. 466/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
  2. Absatz 2,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
    2. Ziffer 2
      eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
    3. Ziffer 3
      die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
      1. Litera a
        bis zu einem Jahr,
      2. Litera b
        länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
      3. Litera c
        länger als fünf Jahre;
    4. Ziffer 4
      in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
    5. Ziffer 5
      eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
  3. Absatz 3,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
      1. Litera a
        bis zu einem Jahr,
      2. Litera b
        länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
      3. Litera c
        länger als fünf Jahre;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
    3. Ziffer 3
      eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
  4. Absatz 4,Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Absatz 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Leasingvertrag, Verlängerungsoption

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40179313