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§ 19 RLV 2013

Fassungen
ab 29.05.2013 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute29.05.2013 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Vorräte

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
    3. Ziffer 3
      die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
    5. Ziffer 5
      der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.

Schlagworte

Bilanzierungsmethode

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151241