Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Vorräte
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.
(2)Absatz 2,Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.
Schlagworte
Bilanzierungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151241