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§ 20 RLV 2013

Fassungen
ab 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 466/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 2029.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.12.2015BGBl. II Nr. 466/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Forderungen und Verbindlichkeiten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;
    2. Ziffer 2
      für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;
    3. Ziffer 3
      bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste Aufwand aus der Abzinsung von unverzinsten Forderungen auf den Barwert;
    4. Ziffer 4
      der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.
  3. Absatz 3,Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40179314