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§ 20 RLV 2013

Fassungen
29.05.2013 bis 30.12.2015 — BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute31.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 466/2015
§ 2029.05.201330.12.2015 BGBl. II Nr. 148/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. II Nr. 148/2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. II Nr. 466/2015

Abkürzung

RLV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).

Text

Forderungen und Verbindlichkeiten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;
    2. Ziffer 2
      für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;
    3. Ziffer 3
      der erfasste Transferaufwand aus der Abzinsung von unterverzinsten Forderungen;
    4. Ziffer 4
      der erfasste Zinsertrag aus unterverzinsten Forderungen;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der langfristigen Verbindlichkeiten sind weiters der Buchwert, der Nominalwert, der Barwert der Verbindlichkeiten je Verbindlichkeitenart sowie der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz anzugeben.

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20008432

Dokumentnummer

NOR40151242