Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,).
Text
Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:
die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;
für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;
der erfasste Transferaufwand aus der Abzinsung von unterverzinsten Forderungen;
der erfasste Zinsertrag aus unterverzinsten Forderungen;
die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der langfristigen Verbindlichkeiten sind weiters der Buchwert, der Nominalwert, der Barwert der Verbindlichkeiten je Verbindlichkeitenart sowie der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40151242