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BGBl. II Nr. 54/2015

kundgemacht 12.03.2015 RIS↗
12. Novelle zur FSG-DV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2015× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 8 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 2; Abs 2
in Kraft 03.10.2013 – 12.03.2015 · idF BGBl. II Nr. 290/2013 · danach: BGBl. II Nr. 54/2015 § 9↗RIS↗
in Kraft 13.03.2015 – 06.02.2017 · idF BGBl. II Nr. 54/2015 · danach: BGBl. II Nr. 46/2017 § 9↗RIS↗
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9.
(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt „gilt nicht in Österreich” Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.