Absatz eins,Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
BGBl. I Nr. 105/2015
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Verfahrensdauer
Paragraph 14,
- Absatz 2,Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Absatz eins, verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.