Absatz eins,Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und des Kuratoriums gemäß Paragraph 7, Absatz eins, kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
BGBl. I Nr. 110/2015
Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 20,) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Paragraph 5, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.