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BGBl. I Nr. 113/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, des Firmenbuchgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 8 § 0↗RIS↗
§ 7ggeändertAbs 3
in Kraft 01.01.2015 – 13.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 94/2014 · danach: BGBl. I Nr. 113/2015 § 7g↗RIS↗
in Kraft 14.08.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016 § 7g↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung
§ 7g.
(1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,
nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 7i Abs. 5 leistet, gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über einen eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren.