Absatz eins,Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
- Ziffer einsin der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
- Ziffer 2in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.