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BGBl. I Nr. 117/2015

kundgemacht 14.08.2015 RIS↗Parlament↗
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 15.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 § 35↗RIS↗

4. Hauptstück
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

1. Abschnitt
Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.