Absatz eins,Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
- Ziffer einsauf den Versicherten0,25 vH,
- Ziffer 2auf dessen Dienstgeber0,25 vH