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BGBl. I Nr. 13/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 231 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.07.2012 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 1/2012 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 13/2015 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 14↗RIS↗
Aufsicht über den Strafvollzug
§ 14.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)
Schlagworte
Verwaltungsbetrieb