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BGBl. I Nr. 1/2012

kundgemacht 10.01.2012 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 5 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 102/2006 · danach: BGBl. I Nr. 1/2012 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2012 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 1/2012 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Aufsicht über den Strafvollzug
§ 14.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)
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Verwaltungsbetrieb