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BGBl. I Nr. 102/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, der Strafprozessordnung 1975 und des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2a (entfallen); Abs 2b (entfallen); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 138/2000 · danach: BGBl. I Nr. 102/2006 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 102/2006 · danach: BGBl. I Nr. 1/2012 § 14↗RIS↗
Aufsicht über den Strafvollzug
§ 14.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.
(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.
(3) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im § 18 bestimmt. Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.
Schlagworte
Verwaltungsbetrieb