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BGBl. I Nr. 135/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG sowie Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 21.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 135/2015 § 19↗RIS↗

Kündigung durch den Verbraucher

Paragraph 19,

Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.