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BGBl. I Nr. 135/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG sowie Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 21.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 135/2015 § 25↗RIS↗

Benannte Vertreter

Paragraph 25,

Soweit in diesem Abschnitt auf Kreditvermittler Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen auch für benannte Vertreter. Ein benannter Vertreter ist eine natürliche oder juristische Person, die Kreditvermittlungstätigkeiten (Paragraph 2, Absatz 5,) ausübt und die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt.