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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 12hneu
in Kraft 01.04.2016 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 · danach: BGBl. I Nr. 211/2021 § 12h↗RIS↗

Pflichten des Händlers

Paragraph 12 h,

  1. Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
    1. Ziffer eins
      mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet und
    2. Ziffer 2
      mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
  2. Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  3. Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.