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BGBl. I Nr. 136/2015

kundgemacht 26.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2015× zu SprG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) 1517 § 0↗RIS↗
§ 12ineu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 136/2015 § 12i↗RIS↗

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 12 i,

Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,