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BGBl. I Nr. 158/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 19 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 3
in Kraft 01.10.2011 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 43/2011 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 158/2015 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 14↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 14.
(1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5 bis 8 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz und sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 6 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
Schlagworte
Auszählen der Stimmzettel