Absatz eins,Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
- Ziffer einsdie in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
- Ziffer 2der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
- Ziffer 3der Gründer die Gründung widerruft oder
- Ziffer 4das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist.