Absatz eins,Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, darüber zu informieren.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Betriebseigene Prüfdienste
Paragraph 21,
- Absatz 2,Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Absatz eins, entsprechen, sowie die Anlage römisch zwei einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.