(2)Absatz 2,Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Absatz eins, entsprechen, sowie die Anlage römisch zwei einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.