Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 140/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 2129.12.201518.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betriebseigene Prüfdienste

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Absatz eins, entsprechen, sowie die Anlage römisch zwei einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber zu informieren.

Schlagworte

Inspektionstätigkeit

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264743