Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Akkreditierung
§ 22.Paragraph 22,
Die Bewertung und Überwachung für die in den §§ 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss. Die Bewertung und Überwachung für die in den Paragraphen 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177588