(1)Absatz eins,Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage I Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.