Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inspektionsstellen für die Betriebsphase
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177585