Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177585