Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

Stellen für das Inverkehrbringen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Notifizierte Stellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Konformitätsbewertungstätigkeiten und Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 2 und 5 sowie Anlage römisch zwei zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Anerkannte unabhängige Stellen gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/68/EU sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Technische Dienste für das Inverkehrbringen führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177584