Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Absatz 2, einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Befugung
Paragraph 24,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 19, Absatz 2 und 20 Absatz 2, für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.