Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Befugung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Absatz 2, einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 19, Absatz 2 und 20 Absatz 2, für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177590